Pflege von Angehörigen

Spätestens wenn eine akute Pflegesituation eintritt, benötigen Mitarbeitende Informationen darüber, welche Möglichkeiten es gibt, den Beruf mit der Pflegeverantwortung zu vereinbaren und welche Angebote sie nutzen können. Über Rahmenbedingungen und betriebliche Unterstützungsangebote zur Vereinbarkeit informiert und berät das Büro für Chancengleichheit.

Die Sozialberatung hilft darüber hinaus, mit akuten Krisensituationen umzugehen und Entscheidungen zu treffen. Sie unterstützt pflegende Beschäftigte während der oft lange andauernden und anstrengenden Pflegezeit.

Unterstützungsangebote

Informationsveranstaltungen und Vorträge

Das Büro für Chancengleichheit bietet zusammen mit der Sozialberatung Vortragsreihen an, die präventiv wirken können. Externe Experten werden dazu ins Forschungszentrum eingeladen.

Austausch in der Gruppe pflegender Angehöriger
Flexibilisierung von Arbeitszeit und -ort

Pflegezeit

Mit der so genannten Pflegezeit wird berufstätigen Personen die Möglichkeit gegeben, sich freistellen zu lassen oder die Arbeitszeit zu reduzieren, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu pflegen.

Weitere Informationen:
🔎Portal "Wege zur Pflege" des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
📌Gesetzliche Regelungen zur Pflegezeit (Präsentation Marcel Petermann im Intranet)

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt, können nahe Angehörige ohne Ankündigungsfrist (unverzüglich) bis zu 10 Tage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder selbst die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Voraussetzungen und Ausgestaltung:

  • akut aufgetretene Pflegesituation
  • pflegebedürftige nahe Angehörige
  • Kein Pflegegrad notwendig, aber Arbeitgeber kann ärztliche Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit verlangen
  • mehrmals (pro akute Pflegesituation)

Die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Angehörigen sieht für diese Zeit eine Lohnersatzleistung vor, das Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegeunterstützungsgeld:

  • pro Pflegebedürftigen max 10 Tage
  • 10 Tage werden unter den pflegenden Angehörigen aufgeteilt
  • unverzüglich stellen
  • Höhe richtet sich nach den Vorschriften des Kinderkrankengeldes (i.d.R. 90% des ausgefallenen Nettogehalts)
Freistellung nach Pflegezeitgesetz
Begleitung in der letzten Lebensphase
Freistellung nach Familienpflegezeitgesetz
Pflege von minderjährigen nahen Angehörigen

Definitionen

Pflegebedürftigkeit

(§ 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 15 SGB XI)

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der Schwere von Pflegegrad I bestehen.

Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes

(§ 7 Absatz 3 PflegeZG)

Ebene 1

Ebene 2

Ebene 3

  • Großeltern
  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Geschwister
  • Ehegatten/Lebenspartner
  • Partner einer eheähnlichen/ lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister
  • Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner
  • Kinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten/Lebenspartners
  • Schwiegereltern
  • Enkelkinder

Zusammenfassung

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Pflegezeit

Begleitung in der letzten Lebensphase

Familienpflegezeit

Dauer (maximal)

10 Tage

6 Monate

3 Monate

24 Monate

Inanspruchnahme

mehrmals (pro akute Pflegesituation)

einmalig (pro nahen Angehörigen)

einmalig (pro nahen Angehörigen)

einmalig (pro nahen Angehörigen)

Anmeldefrist

unverzüglich

10 Arbeitstage

10 Arbeitstage

8 Wochen

Betriebsgröße

/

15 Beschäftigte

15 Beschäftigte

25 Beschäftigte (ohne Auszubildende)

Pflegegrad

Pflegebedürftigkeit ärztlich attestiert

1

ärztliches Attest über Erkrankung und begrenzte Lebenserwartung

1

Häusliche Pflege

/

notwendig

optional

ja

Finanzielle Unterstützung

Pflegeunterstützungsgeld

zinsloses Darlehen

zinsloses Darlehen

zinsloses Darlehen

Übergänge Pflegezeit/Familienpflegezeit

Es ist möglich, im Anschluss an eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz eine andere Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch zu nehmen oder umgekehrt. Die verschiedenen Freistellungen müssen zeitlich unmittelbar aufeinander folgen; eine zeitliche Unterbrechung zwischen den Freistellungen ist nicht möglich.
Ausnahme: Begleitung in der letzten Lebensphase, kann auch zeitlich versetzt in Anspruch genommen werden.

Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit beträgt die Anmeldefrist 3 Monate vor Beginn.
Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit beträgt die Anmeldefrist 8 Wochen vor Beginn.

Gesamtdauer

Die Gesamtdauer aller Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz darf 24 Monate nicht überschreiten. Dabei kann die Begleitung in der letzten Lebensphase (maximal 3 Monate) zusätzlich zu der Pflegezeit (maximal 6 Monate) genommen werden.
Die bis zu 10-tägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung wird auf die 24-monatige Gesamtdauer nicht angerechnet.

Anzahl der Pflegephasen

Wird eine pflegebedürftige Person von verschiedenen nahen Angehörigen gepflegt, können diese jeweils im vollen Umfang von den Pflegephasen Gebrauch machen - auch gleichzeitig. Z.B. können sowohl Tochter als auch Sohn jeweils die Gesamtdauer von 24 Monaten beanspruchen. Dies ist erweiterbar auf beliebig viele nahe Angehörige der pflegebedürftigen Person.

Im Umkehrschluss können Beschäftigte pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen die Gesamtdauer von 24 Monaten beanspruchen. Die Freistellungen müssen hier nicht unmittelbar aufeinander folgen. Z. B. kann ein Sohn im Jahr w-x die 24 Monate Freistellung für die Pflege seiner Mutter beanspruchen und im Jahr y-z für seinen Vater.

Angebote für Führungskräfte

Immer mehr Führungskräfte bemerken, dass das Thema Pflege für viele Beschäftigte an Relevanz gewinnt. Führungskräfte spielen gleichzeitig die zentrale Rolle bei der Umsetzung von Vereinbarkeitsmaßnahmen. Im Rahmen der Informationsveranstaltungen „Familienbewusste Unternehmenspolitik im Führungsalltag“, aber auch darüber hinaus können sich Führungskräfte durch das BfC informieren und beraten lassen sowie ihre Anliegen und Anregungen platzieren.
💡 Informationen zu familienbewusster Führung

Kontakt

Margaretha Wirtz

Referentin für die Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit Spokesperson for reconciling work and care work

  • Büro für Chancengleichheit
Gebäude 04.7 /
Raum 315
+49 2461/61-2624
E-Mail

Zuständige Sachbearbeitende beim Geschäftsbereich Personal, Betriebsärztlicher Dienst (P-M)

Letzte Änderung: 16.05.2022