Fremdfirmenbetreuung

Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichen des Forschungszentrums Jülich GmbH

Für alle Fremdfirmen sowie Forschungseinrichtungen, Sachverständigenorganisationen, deren Mitarbeitende in Kontroll- oder Überwachungsbereichen des Forschungszentrums tätig werden, findet § 25 StrlSchG Anwendung. Dies bedeuted, dass sie über eine gültige Genehmigung nach § 15 StrlSchV-2001 (hier gelten Übergangsfristen) oder § 25 StrlSchG verfügen müssen, sofern die zu erwartende Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr überschritten werden könnte. Verantwortlich für die Abschätzung der zu erwarternden Dosis ist der jeweils zuständige Strahlenschutzbeauftragte des FZJ.
Vor Beginn der Tätigkeiten ist mit dem Forschungszentrum eine Strahlenschutzvereinbarung (bzw. Abgrenzungsvertrag) zu treffen.
Die im Forschungszentrum eingesetzten Mitarbeitenden müssen darüber hinaus einen gültigen und vollständig geführten Strahlenpass mit den amtlichen Dosisangaben besitzen.
Der Strahlenpass ist vor Aufnahme der Tätigkeiten im Forschungszentrum Jülich vorzulegen. Zentrale Anlaufstelle hierfür ist das Team Betriebsüberwachung (S-GB) im Fachbereich Genehmigungen (S-G).
Die nichtamtlichen Dosiswerte werden vom Forschungszentrum Jülich in die Strahlenpässe eingetragen.

Letzte Änderung: 25.05.2022